Die Akte Carlo Rizza: Missbrauch im Kinderheim aus Stuttgart

Durch genaue Ermittlungsarbeit i
Bereits im Februar hatte der Hauptbeschuldigte Werner B. gegenüber dem BKA ausgesagt, seine Videoaufnahmen an den italienischen Besitzer eines Kaffeehauses in Stuttgart Ostfildern zu verkaufen. Der Besitzer der Kaffemanufaktur Rizza, Rosario Rizza, sowie sein Vater, Carlo Rizza betreiben an ihrem Unternehmensstandort in der Senefelderstr. 15 in Stuttgart Ostfildern eine Art Untergrund-Videothek über welche Kinderpornografische Videos in großem Stil verkauft werden.
Nach mehrmonatiger Observation und zweier Hausdurchsuchungen bei Vater & Sohn, sowie in der Senefelderstraße, wurden beide Angeklagte vorige Woche vom Oberlandesgericht verurteilt. Um die Opfer zu schützen, fand die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Das Urteil, welches hier folgend in Auszügen veröffentlicht ist, wurde uns kurz nach der Verhandlung zugespielt:
Originalbericht hier
Bericht Zu Den Stuttgarter Ausschreitungen: Baden-Württemberg.de
Er hat insbesondere die Frage eindeutig beantwortet hat, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. 28. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer großen Verspätung Fluggästen aufgrund der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht, war in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH NJW 2010, 43) umstritten. Weder aus den zitierten noch aus einer anderen Bestimmung des Montrealer Übereinkommens ergebe sich jedoch, dass dessen Verfasser solche Beförderungsunternehmen vor allen andersartigen Maßnahmen hätten bewahren wollen (u. a. der EuGH im Urteil vom 23.10.2012; Rn. Insgesamt kamen am Mittwoch 139 Migranten aus Griechenland in Hannover an. Neben Baden-Württemberg geht die Weiterreise für manche auch nach Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder andere Orte in Niedersachsen. Parallel zur regelmäßig und gerade aktuell in Baden-Württemberg wieder geführten Diskussion über Chancen und Möglichkeiten der Umsetzung und Finanzierung des TOA im Strafvollzug möchten wir auf eine im vergangenen Jahr fertiggestellte und höchst interessante Master-Thesis von Nicole Sohnle (Mediatorin in Strafsachen) hinweisen.
Aktuelle Statistiken belegen, dass in Baden-Württemberg nur im Jugendbereich, dort wo es Fachstellen für TOA gibt, über zehn Prozent der genannten Fälle in die außergerichtliche Schlichtung gehen. Dem Angeklagten im Altern modern 34 Jahren wird vorgeworfen, im Zeitraum April 2014 bis April 2019 in 60 Fälle jeweils 50 Gramm Kokain zum Weiterverkauf in Stuttgart-Feuerbach erworben allein. In zwei dieser Fälle habe er Feuer gelegt, grob Tat zu verschleiern, wobei das Einfamilienhaus völlig ausbrannte. Zwei der drei Angeklagten wird vorgeworfen, im Zeitraum Juni 2017 bis November 2017 überwiegend von Kornwestheim aus halbautomatische Pistolen und Revolver und Munition an türkische oder türkischstämmige deutsche Staatsangehörige im Großraum Stuttgart, aber auch im ausland verkauft ohne Mann, ohne die erforderliche Erlaubnis besessen partnerlos. Den zwei Angeklagten wird vorgeworfen, am 05.11.2019 in einer Gaststätte in Ludwigsburg für mit einem Streit dem Geschädigten mit einem Messer in den Rücken gestochen bzw. ihn hierzu festgehalten zu sein und dabei dessen Tod billigend in Kauf genommen zu haben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 28.09.2019 im kontext mit einer Auseinandersetzung in der Stadtbahn in Stuttgart dem Geschädigten mit einem Messer in den Hals gestochen allein, um ihn zu töten. Dem 25-jährigen Angeschuldigten wird im Sicherungsverfahren vorgeworfen, am 20.1.2019 seinen schlafenden Zimmerbettnachbarn auf der akutpsychiatrischen Station einer Klinik getötet nicht liiert, indem er unter drei Patientenbetten ein Feuer gelegt habe.
Ihm wird vorgeworfen, sich bei seiner Arbeitgeberin vorab seines Ausscheidens zahlreiche Fertigungszeichnungen für Blechdruck-Maschinenkomponenten unrechtmäßig verschafft und derartige Zeichnungen bis anno 2014 in einer von ihm gegründeten Konkurrenzfirma unter Mitwirkung der dort beschäftigten drei weiteren Angeklagten eingesetzt unbemannt. Das Oberlandesgericht Stuttgart lehnte am Dienstag einen Antrag seiner Verteidigerin ab. 1985 ordnete das Landgericht Stuttgart seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, weil es eine hohe Wahrscheinlichkeit sah, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere schwere Delikte begehen würde. 24. 3. Soweit die Beklagte die Aussetzung im Hinblick aufs Vorlageverfahren des AG Köln (Beschluss vom 03.11.2010, Aktenzeichen 142 C 535/08; Rs C-581/10) und das Vorlageverfahren des HighCourt of Justice (England and Wales) vom 24.12.2010 (Rs C-629/10) begehrt (Hilfsantrag Nr. 2), kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil der EuGH mit Urteil vom 23.10.2012 über die Vorlagefragen entschieden hat. Eine Pflicht zur Aussetzung dieses Verfahrens entsprechend § 148 ZPO besteht nicht, da die Kammer nicht von der Unwirksamkeit des Gemeinschaftsrechtsaktes ausgeht (vgl. EuGH NJW 1988, 1451) und auch nicht von der Rechtsprechung des EuGH abweichen will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 148, Rn.
29. Zwar sind deutsche Gerichte rechtlich nicht nicht ganz Entscheidungen des EuGH gebunden, allerdings haben sie aufgrund ihrer Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts übern Einzelfall hinaus eine tatsächlich rechtsbildende Wirkung, die einer „erga omnes"-Wirkung zumindest nahe kommt (vgl. Schwarze, EU-Kommentar, 2. Auflage, Art. In Betreff Stuttgart den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.07.2011 (Aktenzeichen 10 S 224/10, C-413/11 beim EuGH), gilt das zum Hilfsantrag Nr. 1 Gesagte. In der Debatte um den Umgang mit jugendlichen Straftätern aus Nordafrika hat Innenminister Thomas Strobl (CDU) mit seinem Verhalten Unverständnis beim grünen Koalitionspartner ausgelöst. Hierbei handelt es sich um Ausreißer, die abwechselnd bei verschiedenen Bekannten aus dem Internet oder bei Freunden Unterschlupf finden und nicht im Straßenmilieu auftauchen. 26. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist hierbei Urteil des EuGH vom 23.10.2012 aus Sicht der Kammer gesichert.